UVV-Prüfungen in Ortenaukreis, Achern, Kehl, Offenburg, Baden-Baden & Freiburg

Nach § 10 der BetrSichV hat der Unternehmer sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme, sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Darüber hinaus unterliegen Arbeitsmittel einer regelmäßigen Prüfung durch eine befähigte Person.

Was ein Unternehmer alles prüfen lassen muss steht in der TRBS 1201 oder in der Broschüre „Prüfbedürftige Einrichtungen“ der BGHW.

Unsere befähigten Personen für Arbeitsmittelprüfungen werden regelmäßig aus- und weitergebildet. Diese Aus- und Weiterbildungen sind nach VDI 4068 Blatt 1 von 11 alle 3 bis 5 Jahre Pflicht. Für Ihr Unternehmen führen wir eine Vielzahlt von wiederkehrenden Prüfungen (UVV Prüfungen) durch.

Regale

Prüfung von Regalen, Lagereinrichtungen und Lagergeräten gemäß DIN EN 15635 & DGUV Regel 108-007

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Regale, Lagereinrichtungen und Lagergeräte vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.

Zu den Regalen gehören unter anderem:

  • Schwerlastregal
  • Umlaufregal
  • Palettenregal
  • Fachbodenregal
  • Einfahrregal
  • Durchfahrregal
  • Kragarmregal
  • Durchlaufregal
  • Einschubregal
  • Hochregallager
  • und weitere Lagereinrichtungen
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Container

Prüfung von Containern, Kipp- und Absetzbehältern gemäß DGUV Regel 114-010 & DGUV Regel 114-011

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass austauschbare Kipp- und Absetzbehälter vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.

Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter im Sinne der DGUV Regel sind Behälter für:

  • Absetzkipper (Absetzkippmulden)
  • Abrollkipper
  • Abgleitkipper
  • Seitenlader
  • Hubkipper
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Leitern und Tritte

Prüfung von Leitern und Tritten gemäß DGUV Information 208-016

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.
Leitern sind unter anderem:

  • Anlegeleiter
  • Schiebeleiter mit und ohne Seilzug
  • Seilzugleiter
  • Rolleiter, Rollleiter für Regalgänge
  • Glasreinigerleiter
  • Etagenleiter
  • Tourenleiter
  • Mehrzweckleiter
  • zwei-/dreiteilige Mehrzweckleiter
  • Stehleiter mit Plattform
  • Beidseitig besteigbare Stehleiter
  • fahrbare Stehleiter
  • Saalleiter
  • Montageleiter
  • höhenverstellbare Stehleiter
  • Treppenleiter, Podestleiter
  • Seilleiter
  • Kettenleiter
  • Dachdeckerauflegeleiter
  • Mastleiter
  • Anhängeleiter
  • und viele mehr

Tritte sind unter anderem:

  • Leitertritte
  • Treppentritte
  • Tritthocker
  • Rolltritte
  • und viele mehr
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Ladebrücken und fahrbare Rampen

Prüfung von Ladebrücken und fahrbaren Rampen gemäß DGUV Regel 108-006 & DGUV 308-007

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Ladebrücken und fahrbare Rampen vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.

Im Sinne der DGUV Regel wird unterschieden zwischen

  • Ladebrücke
  • Ladesteg
  • Ladeschiene
  • und fahrbare Rampe
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Personenaufnahmemittel

Prüfung von Personenaufnahmemitteln gemäß TRBS 2121, DGUV Regel 101-005, DGUV Information 201-029 & 209-075

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Personenaufnahmemittel (PAM) vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden. Personenaufnahmemittel sind unter anderem Arbeitskörbe oder Platformen am Kran, Stapler, Bagger oder Radlader.

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Absturzsicherung

Jeder Eigentümer oder Betreiber einer Immobilie ist verpflichtet, für die Verkehrssicherheit seiner Objekte Sorge zu tragen. Wird die Dachfläche zu einem Arbeitsplatz, zum Beispiel für die Inspektion durch den Hausmeister oder Instandhaltungsarbeiten, fordert das Arbeitsstättengesetz eine fachgerechte Sicherung gegen Absturz (DIN4426).

Jeder Eigentümer oder Betreiber einer Immobilie ist verpflichtet, für die Verkehrssicherheit seiner Objekte Sorge zu tragen. Wird die Dachfläche zu einem Arbeitsplatz, zum Beispiel für die Inspektion durch den Hausmeister oder Instandhaltungsarbeiten, fordert das Arbeitsstättengesetz eine fachgerechte Sicherung gegen Absturz (DIN4426).

 

Jeder Eigentümer oder Betreiber einer Immobilie ist verpflichtet, für die Verkehrssicherheit seiner Objekte Sorge zu tragen. Wird die Dachfläche zu einem Arbeitsplatz, zum Beispiel für die Inspektion durch den Hausmeister oder Instandhaltungsarbeiten, fordert das Arbeitsstättengesetz eine fachgerechte Sicherung gegen Absturz (DIN4426).

Der Eigentümer oder Betreiber sollte immer dafür sorgen, dass Arbeiten sicher ausgeführt werden können. Ist kein Absturzschutz vorhanden, muss das beauftragte Gewerk vor Ausführung der Instandhaltungsarbeiten nachrüsten. Denn gemäß Arbeitsschutzgesetz ist das ausführende Gewerk fuhr die Sicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich

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